AGB Fahrradvermietung
Vertragsbedingungen
§ 1 Mietsache
(1) Zur Vermietung stehen ausschließlich Tretmobile, welche nach der geltenden StVZuO in einem verkehrssicheren Zustand sind.
(2)Weitere am Tretmobil befindlichen oder bei der Vermietung ausgehändigten Gegenstände wie Fahrradschloss, Luftpumpe, Fahrradhelm sind Bestandteil der Mietsache.
§ 2 Mietbedingungen
(1) Die Tretmobile werden in der Bahnhofstrasse 1 b, 02943 Boxberg OT. Uhyst vermietet.
(2) Die Herausgabe der Tretmobile erfolgt ausschließlich innerhalb der angegebenen Öffnungszeiten nach Vorabreservierung.
(3) Die Tretmobile werden vom Vermieter persönlich an den Mieter übergeben. Der Mieter erkennt mit seiner Unterschrift und die Übernahme des gemieteten Fahrrades an, dass es sich inkl. allem Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten und mängelfreien Zustand befindet.
(4) Der Mieter verpflichtet sich, das Tretmobil und die ausgehändigten Zusatzgeräte schonend und zweckentsprechend nach Vorgabe des Vermieters zu behandeln und alle für die Benutzung bestehenden Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung zu beachten.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Der vollständige Mietpreis ist bei Herausgabe des Tretmobils an den Vermieter in bar zu entrichten.
(2) Der Mietpreis des Tretmobils kann auch vorab auf das Konto des Vermieters überwiesen werden.
§ 4 Nutzungsbedingungen
(1) Der Vermieter empfiehlt zum Schutz vor Kopfverletzungen einen Fahrradhelm zu tragen.
(2) Das Tretmobil darf nur vom Mieter gefahren werden. Eine Untervermietung ist nicht erlaubt.
(3) Wird das Tretmobil abgestellt, ist es gegen Diebstahl zu sichern.
§5 Rückgabe
(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Tretmobil bei Ablauf der Mietzeit in einem einwandfreiem, vermietungsfähigen Zustand an dem Abstellort abzustellen und anzuschließen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet den Schlüssel des Fahrradschlosses nach Abschließen des Tretmobils in den dafür vorgesehenen Rückgabeort einzuwerfen. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter vor Aushändigung des Tretmobils den Rückgabeort zu zeigen.
(3)Das Abstellen des Tretmobils ohne abzuschließen gilt nicht als Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter. Die Rücknahme der Mietsache ist erst dann erfolgt, wenn der Vermieter den Fahrradschloss-Schlüssel im Rückgabeort aufgefunden hat, die abgestellte Mietsache auf etwaige Schäden begutachtet und die Schadlosigkeit festgestellt hat.
(4) Eventuelle Beschädigungen und Mängel sind dem Vermieter bei der Rückgabe zu melden.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, das Tretmobil nach Ablauf der Mietzeit pünktlich abzugeben.
§6 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter trägt bei der Anmietung des Tretmobils die alleinige Haftung für sich und des Mietrades. Im Schadensfall haftet der Mieter dem Vermieter ohne eine Absicherung in voller Höhe.
(2) Der Mieter haftet für Diebstahl, Verlust und Beschädigungen der Mietsache und deren Bestandteile.
(3) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrrades erhobenen Bußgeldern und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird.